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Steuergesetzgebung: Wichtige Änderungen für Ärzte
Zu Jahresbeginn sind zahlreiche steuergesetzliche Änderungen in Kraft getreten. [ mehr lesen ]
Beschlagnahme der Patientenkartei eines Arztes durch die Steuerfahndung
Beschlagnahme von Patientendaten bei Ärzten inzwischen keine Seltenheit mehr. [ mehr lesen ]
Gesundheitsfragen im Bewerbungsgespräch
Ärztinnen und Ärzte müssen auf der Suche nach Kollegen auch an das Gleichbehandlungsgesetz denken. [ mehr lesen ]
Steuerliche Pflichtangaben auf der Patientenrechnung
Für einige Leistungen eines Arztes gilt die Umsatzsteuerpflicht. Die Rechnung muss richtig erstellt sein. [ mehr lesen ]
Verdacht auf interne Absprachen
Die angekündigten Zusatzbeiträge einiger Krankenkassen stoßen auf herbe Kritik. [ mehr lesen ]

Steuergesetzgebung: Wichtige Änderungen für Ärzte

Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wurde vom Bundesrat noch am 18.12.2009 verabschiedet. Es trat zum 1.1.2010 in Kraft. Interessant für Ärztinnen und Ärzte ist die mit dem Gesetz wieder eingeführte Möglichkeit, so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 410 € netto, die der Arztpraxis dienen, wahlweise sofort abzuschreiben. Für alle Ärztinnen und Ärzte, die eine bestehende Praxis schenkweise übernehmen (z.B. von ihren Eltern), haben sich die Bedingungen für die Erlangung einer ganz oder teilweisen Steuerverschonung wie Einhaltung einer Mindestlohnsumme und Behaltensfristen verbessert.

Neues ELENA-Meldeverfahren: Auch das praxiseigene Lohnbüro muss sich rückwirkend zum 1.1.2010 auf zahlreiche Neuerungen einstellen. So müssen seit dem 1.1.2010 für jeden Beschäftigten – z.B. der Arzthelferinnen – bestimmte Lohn- und Gehaltsdaten an eine zentrale Speicherstelle (ZSS) übermittelt werden. Die Meldungen müssen dabei mit den monatlichen Entgeltabrechnungen erfolgen. Unter anderem muss übermittelt werden: personenbezogene Daten wie Rentenversicherungsnummer oder alternativ die „ELENA-Verfahrensnummer”, Namen, Geburtsdatum, Adresse, Höhe des Einkommens sowie Beginn und Ende des Zeitraums, für den das erfasste Einkommen erzielt worden ist, sowie Name und Anschrift, Betriebsnummer etc. der jeweiligen Arztpraxis.

Abschreibung von Praxisgegenständen: Wirtschaftsgüter, die für den Praxisbetrieb notwendig sind und in diesem Jahr noch angeschafft werden (bis 31.12.2010), können Ärztinnen und Ärzte mit dem zweieinhalbfachen linearen Steuersatz, maximal mit 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd abschreiben (so genannte degressive Abschreibung). Diese „Förderung“ gilt allerdings wegen der zwingenden Poolabschreibung nur für solche Praxisgegenstände, die einen Netto-Anschaffungswert von mehr als 1.000 € haben.

Stand: 18. Februar 2010

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