Beschlagnahmeverbot: Die Patientenkartei eines Arztes unterliegt in einem Steuerstrafverfahren grundsätzlich dem Beschlagnahmeverbot nach der Strafprozessordnung. Ausnahme: Der Arzt wird selber beschuldigt oder er ist der Teilnahme an einer Straftat des beschuldigten Patienten verdächtig. Das Beschlagnahmeverbot gilt dann insoweit nicht, als es zur Aufklärung der Straftat des Einblicks in die Patientenkartei bedarf und die Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Aufklärung von Straftaten und dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre diesen Eingriff als nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt. Das ist eine ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 3.12.1991, 1 StR 120/90, NJW 1992 S. 763).
Anweisungen für Steuerfahnder: Die Steuerfahnder müssen die ständige BGH-Rechtsprechung auch nach den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2009, Nr. 59 berücksichtigen. Wird die Patientendatei dennoch beschlagnahmt, handelt es sich um eine verbotswidrige Beschlagnahme von Gegenständen, für die im Grunde ein Verwertungsverbot besteht.
Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes: Ärztinnen und Ärzte können – sofern sie nicht selbst als Täter oder Teilnehmer verdächtigt werden – grundsätzlich jegliche Auskünfte verweigern. Dies gilt für alles, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist und soweit sie nicht von dem Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden sind.
Stand: 18. Februar 2010
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