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Steuerpflicht für Umsätze einer Privatklinik europarechtswidrig?

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Sachverhalt:

Werden ärztliche Heilbehandlungen aller Art, sowie damit eng verbundene Umsätze von einem Krankenhaus des öffentlichen Rechts oder diverser im Umsatzsteuerrecht genannter Einrichtungen durchgeführt, sind die Leistungen steuerfrei. Führt aber eine Privatklinik dieselben Leistungen durch, sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Begründung: Die Privatklinik (im Streitfall ging es um eine Klinik-GmbH) erfüllt nicht die für die Umsatzsteuerfreiheit persönlichen Voraussetzungen, da diese keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, so wie vom Gesetz gefordert.

Ansicht des Finanzgerichts:

Das für diesen Fall zuständige Finanzgericht Münster äußerte in seinem Beschluss vom 18.4.2011 (Az. 15 V 111/11 U) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Belastung von Krankenhausumsätzen einer Privatklinik mit Umsatzsteuer. Es sei danach ernstlich zweifelhaft, ob der Gesetzgeber die betreffende Vorschrift (es handelt sich dabei um § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes) richtlinienkonform umgesetzt hat.

Nach Ansicht des Gerichts würde der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es verbieten, dass Wirtschaftsunternehmen, die gleiche Leistungen unter vergleichbaren Umständen erbringen, bei der Umsatzbesteuerung unterschiedlich behandelt werden.

Tipp:

Betroffene Ärztinnen und Ärzte können sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der insofern maßgeblichen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSyStRL) berufen. Danach sind die Umsätze privatrechtlich organisierter Krankenanstalten umsatzsteuerfrei, wenn sie unter Bedingungen erbracht werden, die auch für ein öffentlich-rechtliches Krankenhaus gelten.

Stand: 12. August 2011

Bild: carlosseller - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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